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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Für die Angebote, Lieferungen und Leistungen der DUGFEM-ingolstadt,

nachfolgend Auftragnehmer genannt, sind nachstehende Bedingungen ausschließlich maßgebend.

1.2. Allgemeine Bedingungen des Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt werden. Die

Abnahme der Leistung vom Auftragnehmer gilt in jedem Falle als

Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.3. Sind diese Geschäftsbedingungen dem Auftraggeber nicht zugegangen,

so finden sie Anwendung, wenn der Auftraggeber sie aus einer früheren

Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.

2. Vertragsschluss/Vertragsinhalt

2.1. Die Angebote verstehen sich stets freibleibend. Die als „Kostenschätzung“

bezeichneten Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich.

2.2. Der Vertrag kommt regelmäßig mit der schriftlichen Auftragsbestätigung

des Auftragnehmers zustande. Erteilte Aufträge gelten aber auch dann als

angenommen, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 10 Werktagen

schriftlich widerspricht. Ebenso wird mit Lieferung einzelner Leistungen oder

der gesamten Leistungen eines Angebots der Auftrag auch ohne Auftragsbestätigung angenommen.

2.3. Für zusätzlich in Auftrag gegebene Lieferungen und Leistungen erkennt

der Auftraggeber die Berechnung der hieraus resultierenden Mehraufwendungen an Material, Montage bzw. Planungsleistung an.

2.4. Werden Angebote nach den Angaben des Kunden und den von ihm oder

der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen

ausgearbeitet, haftet der Auftragnehmer für die Richtigkeit und

Geeignetheit dieser Unterlagen nicht, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit

und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

3. Preise

3.1. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteiltem Auftrag Gültigkeit.

3.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese

gesondert abzurechnen.

3.3. Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer.

3.4. Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt die Beauftragung von Dritten im

Namen und für Rechnung des Auftragnehmers. Er ist in diesem Falle

nicht verpflichtet, über die von Dritten in seinem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihm beauftragten Personen vorzulegen.

3.5. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des

Kunden ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt

sind durch unrichtige Angaben des Kunden, durch unverschuldete

Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen vom Auftragnehmer sind, werden dem Kunden zusätzlich nach den aktuellen

Vergütungssätzen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt.

4. Transport/Verpackung

4.1. Genannte Termine für die Erbringung der Leistungen gelten grundsätzlich nur annähernd, es sei denn, es werden schriftlich feste Termine vereinbart.

4.2. Die (Liefer-) Gegenstände reisen stets auf Kosten und Gefahr des Kunden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt der Auftragnehmer den Versand nach

seinem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den billigsten und schnellsten Weg.

4.3. Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Kunde zu tragen hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

4.4. Transportschäden sind dem Auftragnehmer innerhalb von 2 Tagen

anzuzeigen und zu dokumentieren, ansonsten gilt die Ware als unbeschadet geliefert und jeglicher Schadensersatz erlischt. Eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an den Kunden abgetreten.

4.5. Gegenstände des Kunden, die zur Leistungserbringung vom Auftragnehmer erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den vom Auftragnehmer genannten Ort angeliefert werden.

Die Rücklieferungen solcher Teile erfolgt unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Kunden.

4.6. Der vom Auftragnehmer unverschuldete Untergang auf dem Transport oder das Abhandenkommen der angelieferten Materialien am Verwendungsort geht zu Lasten des Kunden.

4.7. Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für vom

Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die

nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen, erforderlicher

behördlichen Genehmigungen und Materialien des Auftraggebers.

4.8. Treten vom Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten bzw.  Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb

auf, insbesondere Arbeitsaußenstände, Streit und Aussperrung, sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Liefer-/Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch

Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die

Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.

4.9 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Ort der Leistungserbringung den Angaben und Vereinbarungen entspricht, um eine termingerechte Lieferung zu gewährleisten.

4.10 Für Beschädigungen und Verluste von ausstellereigenen Gütern während

des Transportes wird keine Haftung übernommen.

5. Abnahme/Gefahrenübergang

5.1. Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung vom Auftragnehmer zu dem von

diesem genannten Fertigstellungstermin verpflichtet.

5.2. Die Abnahme erfolgt regelmäßig anlässlich von Standübergaben. Dies gilt

nicht für Planungsleistungen, die mit Zugang beim Kunden als fertig gestellt und abnahmefähig gelten.

5.3. Noch ausstehende Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln

werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Leistungsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.

5.4. Kann die Leistung vom Auftragnehmer aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, diesem nicht zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr am Tage des Zugangs der Fertigstellungsanzeige auf den Kunden über. Die Leistung vom Auftragnehmer gilt dann als erfüllt.

5.5 Versicherungen egal welcher Art schließt der Auftragnehmer nur auf

ausdrücklichen Wunsch und für Rechnung des Kunden ab.

6. Kündigung

6.1. Im Falle der Kündigung durch den Kunden ohne wichtigen Grund des

bereits erteilten Auftrags ist bis 8 Wochen vor vereinbarter Leistungserbringung 50% des veranschlagten Betrages fällig, bei Kündigung des bereits erteilen Auftrages ist bis 6 Wochen vor vereinbarter Leistungserbringung 70 % des veranschlagten Betrages fällig, bei Kündigung von weniger als 6 Wochen vor vereinbarter Leistungserbringung werden 100% des veranschlagten Betrages für

Stornozahlungen an Dritte und Aufwandsentschädigungen fällig.

6.2. Nimmt der Kunde trotz Fertigstellungserklärung die Leistungen des Auftragnehmers ohne wichtigen Grund nicht ab oder kommt der Kunde

seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so

wird der Auftragnehmer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von

seiner Leistungsverpflichtung frei und kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

7. Gewährleistung

7.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen vom Auftragnehmer bei

Abnahme zu prüfen und Mängel unverzüglich zu rügen. Zeigt sich trotz

sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich

anzuzeigen. In jedem Falle müssen Mängelrügen spätestens einen Tag

vor Veranstaltungsende dem Auftragnehmer zugegangen sein.

7.2. Erwirbt der Kunde den Vertragsgegenstand oder Teile des

Vertragsgegenstandes, so sind Beanstandungen wegen unvollständiger

oder unrichtiger Lieferung und Leistung oder Rügen aufgrund offensichtlicher Mängel unverzüglich, spätestens 2 Tage nach Empfang, Auslieferung bzw. Fertigstellung unmittelbar und schriftlich und bildlich  dem Auftragnehmer anzuzeigen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich, spätestens 2 Tage nach Kenntniserlangung anzuzeigen.

7.3. Als Gewährleistung kann der Kunde grundsätzlich nur Nachbesserung

verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet

sich nach dem Ermessen vom Auftragnehmer, dem auch die

Ersatzlieferung jederzeit offensteht.

7.4. Der Kunde kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche wegen des gleichen Mangels fehlgeschlagen

sind.

7.5. Ist die Nachbesserung wegen Zeitablaufes (Beendigung der

Veranstaltung) ausgeschlossen, stehen dem Kunden nur Minderungsrechte zu.

7.6. Der Auftragnehmer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern,

solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen

ist.

7.7. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme/Übergabe

Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die

Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde selbst Änderungen vornimmt oder der Auftragnehmer die Feststellung der

Mängel erschwert.

7.8. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim

Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung bzw. Lagerung entstehen.

7.9. Schadenersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der

Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.

8. Haftung

8.1. Für termin- und qualitätsgerechte Ausführung haftet der Auftragnehmer

nur, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere

derjenigen zur fristgerechten Zahlung, ordnungsgemäß nachgekommen

ist.

8.2. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die im

Auftrag des Kunden eingeschaltet werden, wird keine Haftung übernommen, sofern der Auftragnehmer nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Allgemeine Geschäftsbedingungen-Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Kunde kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber diesem verlangen.

8.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet der Auftragnehmer nicht für

eingebrachte Gegenstände des Kunden, soweit der Auftragnehmer nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die Beschädigung oder den Untergang der Gegenstände verursacht hat.

8.4. Für unentgeltliche Informationen und sonstige Leistungen übernimmt der

Auftragnehmer keinerlei Haftung.

8.5. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen

Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver

Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird.

8.6. Die Haftung für vertragsuntypische (Folge-)Schäden ist ausgeschlossen.

Dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit.

8.7. Soweit Schäden durch den Auftragnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist die Haftung auf 20% des Auftragswertes

begrenzt.

8.8. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungsgehilfen vom Auftragnehmer.

8.9. Der Auftragnehmer haftet nicht, für vom Auftraggeber am Stand hinterlassene Gegenstände.

8.10. Grafiken und andere Unterlagen, die vom Auftragnehmer, im Auftrag des Auftraggebers, anzufertigen, anzubringen oder aufzustellen sind, liegen in der Verantwortung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer prüft weder eine eventuelle Verletzung von Schutzrechten, noch die Richtigkeit der Unterlagen. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer von allen eventuellen Schadenersatzansprüchen durch Rechtsverstöße oder Schreib- und Farbfehlern frei.

9. Miete

9.1. Der Auftraggeber haftet für alle ihm leih- oder mietweise überlassenen Gegenstände einschließlich des Ausstellungsstandes insgesamt, sofern

mietweise Überlassung vereinbart ist, bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten bzw. bei Verlust bis zur Höhe des Neubeschaffungswertes. Dies gilt außerdem für alle Gegenstände, die der Auftraggeber in Verwahrung nimmt.

9.2. Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer gemieteten Gegenstände

pfleglich zu behandeln und etwaige Schäden unverzüglich anzuzeigen.

9.3. Der Auftragnehmer oder sein Beauftragter ist jederzeit berechtigt, den

Messe- oder Ausstellungsstand zu besichtigen, um sich über dessen Vorhandensein und Zustand zu informieren.

9.4. Wird der Messe- oder Ausstellungsstand oder Teile davon während der Mietzeit gestohlen, gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Bei Diebstahl, Unterschlagung oder Beschädigung haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die Wiederbeschaffung sowie Mietausfallkosten des Gegenstandes.

9.5. Der Auftraggeber haftet darüber hinaus für verdeckte Schäden, die bei Rückgabe des Messe- oder Ausstellungsstand nicht bemerkt oder

angezeigt wurden. Dies gilt auch, soweit der betreffende Gegenstand als "schadenfrei" rückbestätigt wurde.

10. Schutzrechte

10.1. Die Planungs-, Zeichnungs-, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist  nicht berechtigt ohne Zustimmung des Auftragnehmers die sich daraus ergebenden Unterlagen zu vervielfältigen, selbst zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben. Er ist auch nicht berechtigt, daraus Nachbauten zu erstellen.

10.2. Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach vom Auftraggeber vorgegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zur Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte  Dritter verletzen oder verletzen können.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer von allen etwaigen

Schadenersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und, soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.

10.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und

die Aufzeichnungen nebst Hintergrund Informationen über das Projekt

zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden.

11. Aufbewahrung von Unterlagen

Der Auftragnehmer bewahrt die den Auftrag betreffenden Unterlagen für

die Dauer von 6 Monaten auf. Bei Zurverfügungstellung von Originalvorlagen (Dias, CD´s usw.) verpflichtet sich der Auftraggeber, Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Auftraggebers, die nicht binnen eines Monats nach Beendigung des Auftrages zurückverlangt werden, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

12. Zahlungsbedingungen

12.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen.

12.2. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit

Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig.

12.3. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes Vorschüsse wie folgt zu verlangen:

· 30 % der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung,

· 50 % der vereinbarten Vergütung bei Veranstaltungsbeginn,

· 20 % des Preises bei Erhalt der Endabrechnung.

12.4. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden

nicht verzinst.

12.5. Bei Zahlungsverzug nach Mahnung ist der Auftragnehmer berechtigt,

unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugsschadensersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen (mindestens jedoch 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz). Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt unbenommen.

12.6. Der Auftragnehmer ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für die Höhe des Schadensersatzes gilt die Regelung unter Ziffer 6.1. dieser Bedingungen.

13. Aufrechnung und Abtretung

13.1. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

13.2. Die Rechte des Kunden aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung dem Auftragnehmer übertragbar.

14. Datenschutz Gemäß § 33 des Bundesdatenschutzgesetzes wird daraufhin gewiesen, dass Kundendaten gespeichert und zu geschäftlichen Zwecken genutzt werden.

15. Eigentumsvorbehalt

15.1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegenüber dem Auftraggeber zustehenden Ansprüche vor, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden.

15.2. Werden Forderungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 12.3 fällig oder verstößt der Auftraggeber gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen ohne dass dem Auftraggeber gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass der Auftragnehmer hierdurch vom Vertrag zurücktritt. Außerdem ist der

Auftragnehmer berechtigt, Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

16.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich

aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz vom Auftragnehmer, soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des

öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

16.2. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht.

17. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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